Urteile zum BGB §1685 Abs. 1

& 1685 BGB Umgang des Kindes mit Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser zu Wohle des Kindes dient

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 4 Urteile     Umgangsrecht Großeltern mit den Enkeln

Betreff.

Umgangsrecht. BGB §1685 Para. (1) betreffendes Gesetz regelt den „Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen“
Der Paragraph (1) lautet: Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer
Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden.
Ein zwischen den Eltern und Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es
kann erwartet werden, dass das Kind aus dem Konflikt heraus gehalten wird.

AG 11F 462/98 ft 2001.
Dient die Aufrechterhaltung von Besuchskontakte zu den Großeltern dem Kindeswohl, kann der
Umstand, dass zwischen Eltern und Großeltern erhebliche Spannungen bestehen, nicht als Grund
herhalten, die gewachsene Beziehung der Kinder zu Ihren Großeltern aufgeben.
Den Großeltern, die bislang durch tägliche Kontakte zu den Kindern eine feste Verbindung
aufgebaut haben, ist ein angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.

OLG FF201 28 18 UF 4/99

Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Besteht eine enge
persönliche und herzhafte Verbindung zwischen den Enkeln und den Großeltern
(insbes. aufgrund räumlicher Nähe und bisherigen wohnen in der Nachbarschaft),
entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn Besucherkontakte wegen erheblichen
Streitigkeiten zwischen den Eltern und Großeltern (auch in Erziehungsfragen)
abbrechen. Unter diesen Berücksichtigungen ist den Großeltern jedenfalls ein
angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.

AG 3F 269/99 FF 2001,28

Der Umgang von Großeltern und Enkel dient, wenn zwischen Ihnen hinreichende Bindungen
bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn dass schwerwiegende Gründe entgegen stehen.

Oberlandesgericht CelleBeschluss vom 22.04.1999 

– 18 UF 4/99 –
Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern
Bei bestehender fester Bindung entspricht Umgang dem Kindeswohl
Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Nachdem es bis Februar 1998 zu fast täglichen Besuchen kam, brach der Besuchskontakt aufgrund von erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und den Großeltern ab. Die Großeltern klagten daraufhin aufEinräumung eines Umgangs. Das Amtsgericht Langen gab dem statt. Dagegen richtete sich Beschwerde der Eltern.
Aufrechterhaltung der Besuchskontakte diente Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Eltern zurück. Da zwischen den Großeltern und den Enkelkindern eine feste Bindung bestanden habe, habe die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte dem Wohl der Kinder entsprochen (§ 1685 BGB).
Bestehende Spannungen zwischen Großeltern und Eltern rechtfertigen keine Verweigerung des Umgangs
Die zwischen den Großeltern und den Eltern bestanden erheblichen Spannungen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verweigerung des Umgangsrechts nicht gerechtfertigt. Denn dies habe nur das Verhältnis zueinander betroffen und könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Ein anderer plausibler Grund zur Verweigerung des Umgangsrechts habe nicht bestanden. Soweit die Eltern anführten, die Großeltern haben sich in die Erziehung der Kinder eingemischt, sei dies nicht hinreichend konkretisiert worden. Zudem habe den Eltern das Recht zugestanden bei den Besuchen anwesend zu sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Betreff. Umgangsrecht. BGB §1685 Para. (1)

 

betreffendes Gesetz regelt den „Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen“
Der Paragraph (1) lautet: Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Enkelkind,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein
weiterer
Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden.
Ein zwischen den Eltern und Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es
kann erwartet werden, dass das Kind aus dem Konflikt heraus gehalten wird.

 

AG 11F 462/98 ft 2001.

 

Dient die Aufrechterhaltung von Besuchskontakte zu den Großeltern dem Kindeswohl, kann der 
Umstand, dass zwischen Eltern und Großeltern erhebliche Spannungen bestehen, nicht als Grund
herhalten, die gewachsene Beziehung der Kinder zu Ihren Großeltern aufgeben.
Den Großeltern, die bislang durch tägliche Kontakte zu den Kindern eine feste Verbindung
aufgebaut haben, ist ein angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.

OLG FF201 28 18 UF 4/99

Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Besteht eine enge
persönliche und herzhafte Verbindung zwischen den Enkeln und den Großeltern 
(insbes. aufgrund räumlicher Nähe und bisherigen wohnen in der Nachbarschaft),
entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn Besucherkontakte wegen erheblichen 
Streitigkeiten zwischen den Eltern und Großeltern (auch in Erziehungsfragen) 
abbrechen. Unter diesen Berücksichtigungen ist den Großeltern jedenfalls ein 
angemessenes Umgangsrecht einzuräumen.

AG 3F 269/99 FF 2001,28
Der Umgang von Großeltern und Enkel dient, wenn zwischen Ihnen hinreichende Bindungen 
bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn dass schwerwiegende Gründe entgegen stehen.

 Oberlandesgericht CelleBeschluss vom 22.04.1999 

– 18 UF 4/99 –
Spannungen zwischen Großeltern und Eltern beeinflussen nicht Umgangsrecht der Großeltern mit Enkelkindern
Bei bestehender fester Bindung entspricht Umgang dem Kindeswohl
Besteht eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern, so steht den Großeltern nach § 1685 BGB ein Umgangsrecht zu, da dies dem Kindeswohl dient. Spannungen zwischen den Großeltern und den Eltern der Kinder sind dabei regelmäßig unerheblich. Dies geht aus einer 
Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.In dem zugrunde liegenden Fall ging es um das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Nachdem es bis Februar 1998 zu fast täglichen Besuchen kam, brach der Besuchskontakt aufgrund von erheblichen Spannungen zwischen den Eltern und den Großeltern ab. Die Großeltern klagten daraufhin aufEinräumung eines Umgangs. Das Amtsgericht Langen gab dem statt. Dagegen richtete sich Beschwerde der Eltern.
Aufrechterhaltung der Besuchskontakte diente Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Eltern zurück. Da zwischen den 
Großeltern und den Enkelkindern eine feste Bindung bestanden habe, habe die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte dem Wohl der Kinder entsprochen (§ 1685 BGB).
Bestehende Spannungen zwischen Großeltern und Eltern rechtfertigen keine Verweigerung des Umgangs
Die zwischen den 
Großeltern und den Eltern bestanden erheblichen Spannungen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verweigerung des Umgangsrechts nicht gerechtfertigt. Denn dies habe nur das Verhältnis zueinander betroffen und könne nicht als Grund dafür herangezogen werden, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Ein anderer plausibler Grund zur Verweigerung des Umgangsrechts habe nicht bestanden. Soweit die Eltern anführten, die Großeltern haben sich in die Erziehung der Kinder eingemischt, sei dies nicht hinreichend konkretisiert worden. Zudem habe den Eltern das Recht zugestanden bei den Besuchen anwesend zu sein.

 

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